Ruhen
bedeutet, dass die Gewerbeberechtigung aufrecht bleibt, das Gewerbe jedoch für einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Nur bei den Gewerben
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Baumeister und Baugewerbetreibender,
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Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
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Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger),
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Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
ist das Ruhen im
Vorhinein
der
Gewerbebehörde
zu melden.
Bei allen anderen Gewerben muss das Ruhen der Gewerbeausübung innerhalb von 3 Wochen der Wirtschaftskammer gemeldet werden.