Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe – Anzeige

Allgemeine Informationen

Ruhen bedeutet, dass die Gewerbeberechtigung aufrecht bleibt, das Gewerbe jedoch für einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Nur bei den Gewerben

  • Baumeister und Baugewerbetreibender,
  • Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
  • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger),
  • Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)

ist das Ruhen im Vorhinein der Gewerbebehörde zu melden.

Bei allen anderen Gewerben muss das Ruhen der Gewerbeausübung innerhalb von 3 Wochen der Wirtschaftskammer gemeldet werden.

Fristen

Das Ruhen der Gewerbeausübung ist im Vorhinein anzuzeigen. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

22. Januar 2026

Verfahrensablauf

  • Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
  • Eintragung des Ruhens im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister
  • Zusendung einer Verständigung über das Ruhen der Gewerbeausübung an die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden

Zusätzliche Informationen

Während der Zeit, in der das Gewerbe im GISA und Versicherungsvermittlerregister als ruhend eingetragen ist,

  • darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden,
  • ist keine Haftpflichtversicherung erforderlich,
  • müssen die sonstigen Pflichten, die mit der Gewerbeausübung verbunden sind, nicht erfüllt werden.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

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