Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer

Allgemeine Informationen

Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer wird von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt und ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung verantwortlich.

Auch für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) kann eine Filialgeschäftsführerin/ein Filialgeschäftsführer bestellt werden. Diese/dieser ist dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich.

Juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften müssen immer eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, um ein Gewerbe ausüben zu können.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer benötigen dann eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, wenn sie ihre Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe nicht selbst nachweisen können. In diesem Fall muss die zu bestellende Geschäftsführerin/der zu bestellende Geschäftsführer den Befähigungsnachweis erbringen.

Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Dieses zuletzt genannte Erfordernis einer Geschäftsführerbestellung entfällt insbesondere für EWR-Staatsangehörige oder Schweizerinnen/Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat bzw. in der Schweiz haben.

Erforderliche Unterlagen

Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.

Fristen

Ist für die erstmalige Erlangung einer Gewerbeberechtigung eine Geschäftsführerbestellung notwendig, muss die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer im Zuge der Gewerbeanmeldung bestellt werden.

Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführung müssen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und der Behörde melden.

Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn

  • mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
  • in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Letzte Aktualisierung

4. April 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 9, 13, 16, 39, 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer Geschäftsführerbestellung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Gegebenenfalls Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
  • GISA-Zahl
  • Personaldaten der (Filial-)Geschäftsführerin/des (Filial-)Geschäftsführers

Die Behörde trägt die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers in das GISA ein und verständigt die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber. Die Verständigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann durch Übermittlung eines aktuellen Auszugs aus dem GISA oder in Form einer Mitteilung erfolgen, dass die Eintragung in das GISA vorgenommen wurde. Bei § 95-Gewerben erlässt sie einen Genehmigungsbescheid.

Sollten die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Die Geschäftsführerbestellung wird ab dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam, bei § 95-Gewerben mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheids.

Voraussetzungen

Für die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

  • Erfüllung der für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen
    • Staatsangehörigkeit: Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz, andere Drittstaaten mit Aufenthaltsberechtigung
    • Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
    • Eigenberechtigung: ab 18 Jahren
    • Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
      Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.
  • Örtliche und zeitliche Möglichkeit der Betätigung im Betrieb (z.B. Wohnsitz in der Nähe)
  • Nachweisliche Zustimmung zur Erteilung der selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis und zur Bestellung
  • Bei reglementierten Gewerben:
    • Befähigungsnachweis oder
    • Rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung oder
    • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
    • Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern:
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
    • Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:
      • Entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen oder
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)

Zum Formular

Bestellung Geschäftsführung – Antrag bzw. Anzeige

Für das Online-Formular wird folgendes benötigt:

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:

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